1.3. Die Gesuchsgegnerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Konsortialvertrag sei von den Parteien als eine Art "Übergangslösung" konzipiert worden mit dem alleinigen Zweck, die Position der Gesuchsgegnerin als Minderheitsaktionärin der E._____ AG bis zur Geltung der neuen Statuten zu schützen. Über diesen Zweck hinausgehende Verpflichtungen seien im Konsortialvertrag für keine der Parteien normiert. Vielmehr erschöpfe sich der Gegenstand des Konsortialvertrages in der Statuierung einer Stimmbindung zu Lasten des Gesuchstellers, die ihrer Rechtsnatur nach eine einseitige Verpflichtung sei.