Wie sich dies genau verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben, kann doch - wie nachfolgend zu zeigen sind wird - nicht gesagt werden, dass die streitigen Ansprüche eindeutig nicht unter die Schiedsvereinbarung fallen. Zudem sind sich Lehre und Rechtsprechung insofern einig, als dass im Zweifel vom angerufenen Ernennungsrichter zugunsten einer Ernennung der Schiedsrichter zu entscheiden ist (BGE 118 Ia 20 Erw. 5; Peter/Legler, a.a.O., N 40 und N 41 zu Art. 179 IPRG).