Zudem sei eine solche Interpretation gefährlich, da der Ernennungsrichter geneigt sein bzw. sich gezwungen sehen könnte, eine Streitsache mehr als nur prima facie zu prüfen, weil gerade in Fällen des internationalen Wirtschaftsrechts in der Regel äusserst komplexe wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse bestünden, denen mit einer summarischen Prüfung normalerweise nicht beizukommen sei. Damit begäbe sich der Ernennungsrichter - entgegen der Absicht des Gesetzgebers - in das dem Schiedsgericht zustehende Gebiet der Zuständigkeitsprüfung nach Art. 186 Abs. 1 IPRG.