5b). -5- Mit dieser Rechtsprechung stützte das Bundesgericht die Ansicht, dass eine rein formelle Kontrolle der Existenz einer Schiedsklausel zwischen den Parteien nicht genüge, sondern dass vielmehr auch das Bestehen einer Beziehung zwischen der Schiedsklausel und den geltend gemachen Ansprüchen geprüft werden müsse. In der Lehre wird diese mittlerweile mehr als zwanzig Jahre alte Rechtsprechung mit durchaus prüfenswerten Argumenten kritisiert. So wird geltend gemacht, eine derart weitgehende Kontrolle sei insbesondere problematisch, wo Ansprüche aus Konzernhaftung, Durchgriff oder Rechtsnachfolge geltend gemacht würden.