15 S. 10 Rz. 31). Damit ist die Zuständigkeit des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu bejahen. III. 1. Ist ein staatlicher Richter mit der Ernennung eines Schiedsrichters betraut, so muss er diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 179 Abs. 3 IPRG). Die Gesuchsgegnerin lässt vorliegend ausführen, für die vom Gesuchsteller geltend gemachte Schadenersatzforderung hätten die Parteien keine Schiedsvereinbarung getroffen (act. 15 S. 3 Rz. 2 und S. 11 ff. Rz. 37 ff.).