2. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG werden die Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt. Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass der Präsident "des Appellationsgerichts in Zürich" für die Ernennung zuständig sein soll, falls sich die zwei parteiernannten Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen können (vgl. act. 4/1 S. 3 § 3 Ziff. 2). Beide Parteien sind sich einig, dass mit "Präsident des Appellationsgerichts in Zürich" der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich gemeint ist (Gesuchsteller: act. 1 S. 14 Rz. 50; Gesuchsgegnerin: act. 15 S. 10 Rz. 31).