1. Da die Gesuchsgegnerin bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in Deutschland hatte (vgl. act. 4/1 S. 1 und act. 4/4 S. 1) und sich der Sitz des -4- Schiedsgerichtes in Zürich befindet (vgl. act. 4/1 S. 3 § 4), sind die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG anwendbar.