10) wurde von einer Sistierung abgesehen, der Antrag des Gesuchstellers auf Erlass eines Teilentscheides wurde abgewiesen und es wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Bestellung eines Obmannes Stellung zu nehmen (act. 12). Die Gesuchsgegnerin reichte innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein mit folgenden Anträgen (act. 15 S. 2):