4. Der mit Verfügung vom 30. April 2013 vom Gesuchsteller verlangte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- (act. 5) wurde innert Frist geleistet (act. 8). Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde den Parteien sodann Frist angesetzt, um zur Frage einer Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen (act. 9). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahmen (Gesuchsteller: act. 11; Gesuchsgegnerin: act. 10) wurde von einer Sistierung abgesehen, der Antrag des Gesuchstellers auf Erlass eines Teilentscheides wurde abgewiesen und es wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Bestellung eines Obmannes Stellung zu nehmen (act. 12).