2. Nachdem beide Parteien ihren jeweiligen Parteischiedsrichter ernannt hatten (Gesuchsteller: Rechtsanwalt Dr. C._____; Gesuchsgegnerin: Rechtsanwalt lic. iur. D._____), teilten die beiden Schiedsrichter den Parteien mit E-Mail vom 9. April 2013 mit, dass sie sich angesichts der gegebenen Umstände nicht in der Lage sähen, einen Obmann zu ernennen (act. 4/24-25). -3- 3. Mit Eingabe vom 19. April 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1 S. 2):