{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130002_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130002-O5.pdf", "Checksum": "ee4d574d85654ea35910c9c5a1f8f3ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2014 PG130002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:06:37", "Checksum": "2f41a41fc267eb6ddce059defb83e6f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2014 PG130002\nRegeste:\nErnennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren\n\n4.6.3. Gegen die Auslegung der Gesuchsgegnerin spricht schliesslich auch die\nTatsache, dass die Parteien den Präsidenten des Appellationsgerichts in Zürich\nfür die Ersatzernennung der Schiedsrichter und des Obmannes für zuständig erklärten. Wäre das Schiedsgericht ausschliesslich mit deutschen Juristen zu besetzen, würde es wenig Sinn ergeben, die Schiedsrichter und den Obmann durch\neinen schweizerischen Richter, welcher sich in deutschen Justiz- und Anwaltskreisen nicht auskennt, ernennen zu lassen.\n\n4.7. Zusammenfassend ist aufgrund einer Auslegung der Schiedsklausel davon\nauszugehen, dass der zu ernennende Obmann als Anwalt oder Richter tätig sein\nund über besondere Erfahrungen im Handels- und Wirtschaftsrecht verfügen\nmuss. Nicht erforderlich ist jedoch, dass er über die \"Befähigung zum Richteramt\"\nim Sinne des deutschen Rechts verfügt.\n\n5. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Oberrichter Dr. F._____ bereit erklärt, das Amt des Obmanns in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen.\nEr erfüllt die soeben in Ziff. 4.7. dargelegten Voraussetzungen, ist Oberrichter Dr.\nF._____ doch seit Jahren als Richter am Handelsgericht des Kantons Zürich tätig.\nIm Weiteren hat Oberrichter Dr. F._____ keine näheren Beziehungen zu einer der\nProzessparteien (vgl. act. 18). Oberrichter Dr. F._____ ist damit als Obmann einzusetzen.\n\nIV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 8'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss vom Gesuchsteller mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über\n- 14 -\n\ndie Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Das gemäss Art. 179 IPRG für die Ernennung zuständige staatliche Gericht\nist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90\nBGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er\nkeinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu\nbewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (Habegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 43 zu Art. 362 ZPO) bzw.\nerst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Vischer, in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/ Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 22 zu Art. 179 IPRG;\nvgl. auch Dasser, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2010, N 11 zu Art. 362 ZPO).\n\nEs wird verfügt:\n\n1. In Gutheissung des Gesuches des Gesuchstellers wird Oberrichter\nDr. F._____ als Obmann gemäss § 3 der Schiedsgerichtsvereinbarung vom\n7. Dezember 1995 ernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird einstweilen vom Gesuchsteller bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n- 15 -\n\n− die Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des\nGesuchstellers, unter Beilage einer Kopie von act. 15\n− die Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach für sich und zuhanden der\nGesuchsgegnerin\n− die Obergerichtskasse\n− Oberrichter Dr. F._____\n\nZürich, 24. Januar 2014\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\nversandt am:\n"}