{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130002_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130002-O5.pdf", "Checksum": "ee4d574d85654ea35910c9c5a1f8f3ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2014 PG130002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:06:37", "Checksum": "2f41a41fc267eb6ddce059defb83e6f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2014 PG130002\nRegeste:\nErnennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren\n\n4.5. Gemäss dem Wortlaut von Ziff. 3 der Schiedsklausel müssen nur die\nSchiedsrichter die Befähigung zum Richteramt aufweisen, der Obmann muss lediglich Anwalt oder Richter sein und er muss über besondere Erfahrungen im\nHandels- und Wirtschaftsrecht verfügen. So, wie die Gesuchsgegnerin die\nSchiedsklausel versteht, hätte der Wortlaut folgendermassen lauten müssen: Die\nSchiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben, der Obmann muss\nzusätzlich als Rechtsanwalt oder Richter tätig sein. Alleine gestützt auf den Wortlaut kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass auch der Obmann das\nErfordernis der Befähigung zum Richteramt erfüllen muss.\n- 11 -\n\n4.6. Die Gesuchsgegnerin brachte im Weiteren vor, der Obmann sei auch\nSchiedsrichter, weshalb bei ihm das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt\nnicht ausdrücklich habe erwähnt werden müssen. Sowohl deutsche Rechtsanwälte als auch deutsche Richter würden diese Qualifikation automatisch vorweisen.\nDie Parteien hätten mit dem zusätzlichen Erfordernis lediglich sicherstellen wollen, dass der Obmann als Richter oder Anwalt tätig sei, und nicht etwa ein Ver-\nwaltungs- oder Unternehmensjurist sei (act. 4/21 S. 3 Rz. 6). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass - wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt - in der ganzen\nSchiedsvereinbarung konsequent zwischen den beiden Schiedsrichtern und dem\nObmann unterschieden wird (vgl. act. 4/1), und nicht ersichtlich ist, weshalb einzig\nin § 3 Ziff. 3 mit \"Schiedsrichter\" auch der Obmann gemeint sein soll. Zudem ist in\nder Schiedsklausel nirgends ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Obmann um einen deutschen Rechtsanwalt oder einen deutschen Richter handeln\nmuss. Und schliesslich würde bei dem von der Gesuchsgegnerin vertretenen Verständnis der Schiedsklausel das Schiedsgericht ausschliesslich aus deutschen\nJuristen gebildet. Dass dies jedoch nicht dem Willen der Parteien entsprochen\nhaben dürfte, ergibt sich - wie nachfolgend zu zeigen ist - aus den von den Parteien am 7. Dezember 1995 getroffenen Vereinbarungen (Aktienkaufvertrag, Konsortialvertrag und Schiedsgerichtsvereinbarung):\n\n4.6.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend massgebenden rechtlichen Beziehungen zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin kaum\nBezugspunkte zum deutschen Recht oder zu Deutschland aufweisen, jedoch\nganz wesentlich mit der Schweizer Rechtsordnung bzw. dem Schweizer Recht\nverbunden sind. So unterliegt der Aktienkaufvertrag vom 7. Dezember 1995 dem\nSchweizer Recht (act. 4/2 S. 8 § 9 Ziff. 1). In der Schiedsvereinbarung wurde Zürich als Schiedsort festgelegt und für das Verfahren wurden die Bestimmungen\nder schweizerischen Zivilprozessordnung für massgebend erklärt (act. 4/1 S. 3\n§§ 4 und 5). In der Vereinbarung der Parteien vom 28. Januar 2003, welche eine\nZusatzvereinbarung zum Aktienkaufvertrag vom 7. Dezember 1995 darstellt, wurden für Streitigkeiten aus dem Aktienkaufvertrag und aus der Zusatzvereinbarung\nausschliesslich die ordentlichen Gerichte der Stadt Zürich für zuständig erklärt\n(act. 4/3 Ziff. 4). Auch der Konsortialvertrag vom 7. Dezember 1995 wurde dem\n- 12 -\n\nSchweizer Recht unterstellt (act. 4/4 S. 2 Ziff. 3). Es mag zwar zutreffen, dass\n- wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (act. 4/21 S. 4 Rz. 8) - die Rechtsbeziehungen der Parteien durchaus auch Bezugspunkte zu Deutschland bzw. zum\ndeutschen Recht aufweisen. Diese treten im Vergleich zu den Bezugspunkten zur\nSchweiz bzw. zum Schweizer Recht jedoch klar in den Hintergrund. Es erscheint\ndeshalb wenig wahrscheinlich, dass die Parteien bei dieser Sachlage das\nSchiedsgericht ausschliesslich mit deutschen Juristen besetzen wollten.\n\n4.6.2. Im Weiteren war gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung des Gesuchstellers ursprünglich geplant, im Aktienkaufvertrag die Anwendung deutschen\nRechts vorzusehen. Der Gesuchsteller bzw. dessen damaliger Rechtsvertreter\nhat dann - gerade wegen des überwiegenden Bezuges zur Schweiz bzw. zur\nSchweizer Rechtsordnung - vorgeschlagen, den Vertrag dem schweizerischen\nRecht zu unterstellen und ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich vorzusehen (vgl.\nact. 4/5). Dies hat die Gesuchsgegnerin ohne Weiteres akzeptiert. In der Folge\nwurde der Vertrag unbestrittenermassen von deutschen Juristen überarbeitet\n(Gesuchsteller: act. 1 S. 16 f. Rz. 65 ff.; Gesuchsgegnerin act. 15 S. 6 f.\nRz. 18 ff.). Im Rahmen dieser Überarbeitung erfolgte - aus welchen Gründen auch\nimmer - an mehreren Stellen keine vollständige Anpassung an das schweizerische Recht bzw. wurden an verschiedenen Stellen falsche Bezeichnungen gewählt. So wurde in § 5 der Schiedsvereinbarung geregelt, dass für das Verfahren\ndie Bestimmungen der \"Schweizerischen Zivilprozessordnung\" gelten sollen\n(act. 4/1 S. 3 § 5), obschon es im damaligen Zeitpunkt keine \"Schweizerische Zivilprozessordnung\" gab. Im Weiteren wurde in der Schiedsgerichtsvereinbarung\nder jeweilige Präsident \"des Appellationsgerichts in Zürich\" für die Ersatzernennung der Schiedsrichter und des Obmannes als zuständig bezeichnet (act. 4/1\nS. 2 f. § 3 Ziff. 1 und Ziff. 2). Im Kanton Zürich existierte jedoch kein Gericht mit\nder Bezeichnung \"Appellationsgericht\". Dies macht deutlich, dass die den Aktienkaufvertrag und die Schiedsgerichtsvereinbarung überarbeitenden deutschen Juristen bei den Formulierungen - sei dies aus Versehen, sei dies aus Unwissen\nüber die in der Schweiz bestehende Terminologie - mehrfach falsche Bezeichnungen wählten. Es erscheint daher naheliegend, dass auch bei der Umschrei-\n- 13 -\n\nbung der Anforderungen, welche die Schiedsrichter und der Obmann zu erfüllen\nhatten, eine Anpassung an die schweizerische Terminologie unterblieb.\n\n"}