{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130002_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130002-O5.pdf", "Checksum": "ee4d574d85654ea35910c9c5a1f8f3ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2014 PG130002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:06:37", "Checksum": "2f41a41fc267eb6ddce059defb83e6f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2014 PG130002\nRegeste:\nErnennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren\n\n3. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 3 IPRG und der Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien vom 7. Dezember 1995 erfüllt, weshalb durch\nden Obergerichtspräsidenten ein Obmann zu ernennen ist.\n\n4. Zu prüfen bleibt, welche Anforderungen der zu ernennende Obmann zu erfüllen hat. Die Parteien vereinbarten hierzu das Folgende (act. 4/1 S. 3 § 3 Ziff. 3):\n\n\"3. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben, der Obmann muss Rechtsanwalt oder Richter sein. Der Obmann soll über besondere Erfahrungen im Handels- und Wirtschaftsrecht verfügen.\"\n\n4.1. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, gemäss dem Wortlaut dieser Schiedsklausel müsse der Obmann Rechtsanwalt oder Richter sein und über\nbesondere Kenntnisse im Handels- und Wirtschaftsrecht verfügen. Demgegenüber sei das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt nicht auf den Obmann\nanwendbar, sondern nur auf die beiden parteiernannten Schiedsrichter (act. 1\nS. 15 Rz. 56 f.). Auch das systematische Element der Auslegung bestätige diesen\nStandpunkt, werde in der ganzen Schiedsvereinbarung doch systematisch zwischen den Begriffen \"Schiedsrichter\" und \"Obmann\" unterschieden (act. 1 S. 15 f.\nRz. 60 f.). Im Weiteren unterstünden der Aktienkaufvertrag, der Konsortialvertrag\nund die Schiedsgerichtsvereinbarung Schweizer Recht, das Schiedsgericht tage\nin der Schweiz, der Gesuchsteller habe seinen Wohnsitz in der Schweiz, die\nE._____ AG habe ihren Sitz in Vaduz/Liechtenstein und habe ihre Geschäfte im\n-9-\n\nWesentlichen über eine Tochtergesellschaft mit Sitz in der Schweiz geführt. Weshalb vor diesem Hintergrund der Obmann ausgerechnet über eine Ausbildung im\ndeutschen Recht verfügen sollte, sei nicht nachvollziehbar (act. 1 S. 16 Rz. 63).\nSodann entspreche es auch nicht dem historischen Willen der Parteien, dass als\nSchiedsrichter deutsche Rechtsanwälte oder Richter ernannt werden sollten. Ursprünglich war geplant, im Aktienkaufvertrag die Anwendung deutschen Rechts\nvorzusehen. Der Gesuchsteller habe aber in der Folge vorgeschlagen, den Vertrag dem schweizerischen Recht zu unterstellen und ein Schiedsgericht mit Sitz in\nZürich vorzusehen, was die Gesuchsgegnerin akzeptiert habe. Das Erfordernis\nder Befähigung zum Richteramt, welches dem Schweizer Recht fremd, in\nDeutschland jedoch geltendes Recht sei, sei nicht gestrichen worden, weil die den\nAktienkaufvertrag und die Schiedsgerichtsvereinbarung verhandelnden deutschen\nJuristen nicht gewusst hätten, dass das Erfordernis der \"Befähigung zum Richteramt\" dem Schweizer Recht nicht bekannt sei. Auch für sie sei das Erfordernis eine Garantie dafür gewesen, dass das Schiedsgericht aus Personen zusammengesetzt werde, die etwas von dem in der Sache selbst anwendbaren Schweizer\nRecht verstünden (act. 1 S. 16 ff. Rz. 64 ff.).\n\n4.2. Die Gesuchsgegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass der Obmann über\ndie Befähigung zum deutschen Richteramt verfügen müsse. Sie verweist in der\nFolge auf ihr Schreiben vom 20. März 2013 an die beiden Parteischiedsrichter\n(act. 15 S. 16 Rz. 62). Darin führte sie aus, es verstehe sich von selbst und müsse im Wortlaut der Schiedsklausel nicht explizit wiederholt werden, dass der Obmann, welcher selber Schiedsrichter sei, automatisch auch die Befähigung zum\nRichteramt im Sinne des deutschen Rechts haben müsse. Sowohl deutsche\nRechtsanwälte als auch deutsche Richter würden diese Qualifikation automatisch\nvorweisen. Die Parteien hätten mit dem zusätzlichen Erfordernis lediglich sicherstellen wollen, dass der Obmann als Richter oder Anwalt tätig sei, und nicht etwa\nein Verwaltungs- oder Unternehmensjurist sei. Dass, wie der Gesuchsteller meine, eine Befähigung zum Richteramt in der Schweiz gemeint sei, sei abwegig und\nkönne weder aus der Tatsache, dass die Parteien den Konsortialvertrag Schweizer Recht unterstellt hätten, noch aus der Tatsache, dass der Schiedsort sowie\ndie Schiedsregeln einen Bezug zur Schweiz aufwiesen, abgeleitet werden. Der\n- 10 -\n\nBegriff der Befähigung zum Richteramt sei dem Schweizer Recht nämlich völlig\nfremd. In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sei es absolut üblich, dass\nObmänner bzw. Schiedsrichter an einem nicht-heimischen Schiedsort nach nichtheimischem materiellen Recht zu entscheiden hätten. Dies gelte umso mehr,\nwenn es sich wie vorliegend um verwandte Schiedsordnungen handle. Zudem\nwiesen bereits die beiden Parteischiedsrichter profunde Kenntnisse des Schweizer Rechts auf und der vorliegende Fall habe sodann wesentliche Berührungspunkte zum deutschen Recht (act. 4/21 S. 3 ff. Rz. 6 ff.).\n\n4.3. Die Auslegung des Inhalts dieser ins Recht gelegten Klausel hat nach den\nallgemein anerkannten Grundsätzen der Auslegung privater Willenserklärungen\nzu erfolgen (BGE 130 III 66 Erw. 3.2. mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist in\nerster Linie das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu den\nausgetauschten Erklärungen (Art. 18 OR). Kann ein solcher tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden, so ist die Schiedsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip objektiviert auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben hat verstanden werden dürfen und müssen.\n\n4.4. Wie aufgrund der Ausführungen der Parteien ohne Weiteres ersichtlich ist,\nhaben die Parteien die massgebende Bestimmung tatsächlich nicht übereinstimmend verstanden. Ziff. 3 der Schiedsvereinbarung ist damit nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.\n\n"}