{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130002_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130002-O5.pdf", "Checksum": "ee4d574d85654ea35910c9c5a1f8f3ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2014 PG130002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:06:37", "Checksum": "2f41a41fc267eb6ddce059defb83e6f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2014 PG130002\nRegeste:\nErnennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren\n\nFundament der einfachen Gesellschaft zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin geschaffen worden, in deren Rahmen sich die Parteien ihrem gemeinsamen Ziel, der erfolgreichen Vermarktung der E._____-Anlagen, gewidmet\nhätten (act. 4/6 S. 11 Rz. 34). Ab dem Jahr 2000 habe sich bei der Gesuchsgegnerin eine Abneigung gegenüber E._____ breitgemacht, was sich in einem zunehmend unkooperativen Verhalten und Blockadehandlungen auch nach aussen\nhin geäussert habe (act. 4/6 S. 12 Rz. 40). In der Folge sei es zu einer Reihe von\nProzessen in Deutschland und der Schweiz gekommen, die die Parteien teilweise\nselbst und zum Teil durch die direkt betroffenen Gesellschaften hätten austragen\nlassen (act. 4/6 S. 14 Rz. 47). Die Torpedierungsstrategie habe zur Folge gehabt,\ndass nicht nur Investitionen in der Höhe von vielen Millionen Euro vernichtet worden seien, sondern dass sich die E._____-Technologie ausserhalb des asiatischen Raumes nicht mehr habe vermarkten lassen (act. 4/6 S. 14 Rz. 48). Durch\ndiese Torpedierungsstrategie und die damit einhergehende Wertvernichtung habe\ndie Gesuchsgegnerin ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber dem\nGesuchsteller in grober Weise verletzt. Für den dadurch verursachten Schaden\nsei sie dem Gesuchsteller schadenersatzpflichtig (act. 4/6 S. 15 Rz. 54). Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht sei ein zentraler Grundsatz des Gesellschaftsrechts und habe ihre Grundlage im Gesellschaftsvertrag (act. 4/6 S. 16 Rz. 55).\n\n1.3. Die Gesuchsgegnerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der\nKonsortialvertrag sei von den Parteien als eine Art \"Übergangslösung\" konzipiert\nworden mit dem alleinigen Zweck, die Position der Gesuchsgegnerin als Minderheitsaktionärin der E._____ AG bis zur Geltung der neuen Statuten zu schützen.\nÜber diesen Zweck hinausgehende Verpflichtungen seien im Konsortialvertrag für\nkeine der Parteien normiert. Vielmehr erschöpfe sich der Gegenstand des Konsortialvertrages in der Statuierung einer Stimmbindung zu Lasten des Gesuchstellers, die ihrer Rechtsnatur nach eine einseitige Verpflichtung sei. Die Bezeichnung\ndes Vertrages als \"Konsortialvertrag\" sei damit offensichtlich unrichtig, vielmehr\nhandle es sich um einen Stimmbindungsvertrag (act. 15 S. 12 Rz. 41). Nach Ansicht des Gesuchstellers folge der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus\neiner angeblichen einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR. Für diese\nangebliche einfache Gesellschaft schweizerischen Rechts hätten die Parteien un-\n-7-\n\nstrittig keine eigenständige, separate Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen\n(act. 15 S. 12 Rz. 43). Der Zweck der angeblichen einfachen Gesellschaft bestehe gemäss Gesuchsteller darin, das Gedeihen der von den Parteien gehaltenen\nund kontrollierten E._____ AG mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu fördern\nund die Weiterentwicklung und Vermarktung der E._____ Technologie unter anderem durch den Bau von E._____-Anlagen zum Wohl der E._____ AG zu fördern. Dieser Zweck lasse sich dem Konsortialvertrag aber nicht entnehmen, der\nalleine dazu diene, die Position der Gesuchsgegnerin als Minderheitsaktionärin zu\nschützen (act. 15 S. 13 Rz. 46). Der Konsortialvertrag enthalte keinerlei Pflichten\nfür die Gesuchsgegnerin (act. 15 S. 14 Rz. 50).\n\n1.4. Unbestritten ist, dass es sich bei der Schiedsgerichtsvereinbarung in Anlage 3 zum Kaufvertrag (act. 4/1) um eine Schiedsvereinbarung im Sinne von\nArt. 178 IPRG handelt (Gesuchsteller: act. 1 S. 3 f. Rz. 3 ff.; Gesuchsgegnerin:\nact. 15 S. 5 Rz. 13 und Rz. 16). Das Bestehen einer Schiedsklausel kann damit\nohne Weiteres bejaht werden. Strittig ist, ob der geltend gemachte Anspruch von\ndieser Schiedsklausel erfasst wird bzw. ob der Gesuchsteller den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf den Konsortialvertrag vom 7. Dezember\n1995 stützen kann. Es bestehen zwar durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der\ngeltend gemachte Anspruch allenfalls nicht von der Schiedsklausel erfasst sein\nkönnte. So ist insbesondere zutreffend, dass den Ziffern 1-5 des Konsortialvertrages keine direkte Verpflichtung der Gesuchsgegnerin entnommen werden kann\n(vgl. act. 4/4 S. 2 f.). Der Konsortialvertrag enthält aber drei Vorbemerkungen,\nwobei dort insbesondere festgehalten ist, dass die Parteien vier Projekte für neu\nzu errichtende E._____-Anlagen gemeinsam durchführen, und zwar in der Weise,\ndass E._____ die Anlagen unter voller Haftung des …-Werks gegenüber dem jeweiligen Besteller errichtet (act. 4/4 S. 1 lit. c). In Ziff. 2 des Konsortialvertrages\nwird ausdrücklich auf lit. c dieser Vorbemerkungen Bezug genommen (vgl.\nact. 4/4 S. 2). Im Weiteren deutet auch die Bezeichnung des Vertrages als \"Konsortialvertrag\" darauf hin, dass allenfalls auch lit. c der Vorbemerkungen Vertragsbestandteil sein könnte. Wie diese lit. c der Vorbemerkungen genau zu verstehen ist und ob die in Ziff. 4 enthaltene Schiedsklausel auch für Streitigkeiten in\ndiesem Zusammenhang Geltung hat oder nicht, ist nicht ohne Weiteres klar und\n-8-\n\nkann insbesondere im Rahmen einer summarischen bzw. prima facie-Prüfung\nnicht abschliessend geklärt werden. Es bestehen damit zwar durchaus Zweifel daran, dass sich die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ansprüche auf den Konsortialvertrag vom 7. Dezember 1995 stützen können und damit von der Schiedsklausel erfasst werden, ausgeschlossen werden kann dies im heutigen Zeitpunkt\njedoch nicht. Es wird Sache des Schiedsgerichts sein, darüber und damit über die\nFrage seiner Zuständigkeit zu entscheiden.\n\n2. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, dass bis heute zwischen den beiden Parteischiedsrichtern keine Einigung über den Obmann zustande gekommen ist (vgl. act. 4/24-25).\n\n"}