{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130002_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130002-O5.pdf", "Checksum": "ee4d574d85654ea35910c9c5a1f8f3ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2014 PG130002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:06:37", "Checksum": "2f41a41fc267eb6ddce059defb83e6f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2014 PG130002\nRegeste:\nErnennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren\n\n2. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG werden die Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt. Vorliegend haben die Parteien\nvereinbart, dass der Präsident \"des Appellationsgerichts in Zürich\" für die Ernennung zuständig sein soll, falls sich die zwei parteiernannten Schiedsrichter innert\nFrist nicht auf einen Obmann einigen können (vgl. act. 4/1 S. 3 § 3 Ziff. 2). Beide\nParteien sind sich einig, dass mit \"Präsident des Appellationsgerichts in Zürich\"\nder Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich gemeint ist (Gesuchsteller:\nact. 1 S. 14 Rz. 50; Gesuchsgegnerin: act. 15 S. 10 Rz. 31). Damit ist die Zuständigkeit des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu bejahen.\n\nIII.\n\n1. Ist ein staatlicher Richter mit der Ernennung eines Schiedsrichters betraut,\nso muss er diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung\nergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht (Art. 179\nAbs. 3 IPRG). Die Gesuchsgegnerin lässt vorliegend ausführen, für die vom Gesuchsteller geltend gemachte Schadenersatzforderung hätten die Parteien keine\nSchiedsvereinbarung getroffen (act. 15 S. 3 Rz. 2 und S. 11 ff. Rz. 37 ff.).\n\n1.1. Der staatliche Richter ist nach Art. 179 Abs. 3 IPRG grundsätzlich verpflichtet, einem Ernennungsgesuch stattzugeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Ernennung eines Schiedsrichters nur dann abgelehnt werden, wenn zwischen den Parteien zwar eine Schiedsvereinbarung besteht, jedoch\nkein Zweifel bestehen kann, dass sie sich einzig auf Rechtsverhältnisse bezieht,\ndie mit den tatsächlich geltend gemachten Ansprüchen offensichtlich in keinem\nZusammenhang stehen. Insbesondere beim Vorliegen internationaler Verhältnisse hat eine Partei ein schützenswertes Interesse daran, von vornherein nicht in\nein Schiedsverfahren hineingezogen zu werden, falls die streitigen Ansprüche\neindeutig nicht unter die Schiedsvereinbarung fallen (BGE 118 Ia 20 Erw. 5b).\n-5-\n\nMit dieser Rechtsprechung stützte das Bundesgericht die Ansicht, dass eine rein\nformelle Kontrolle der Existenz einer Schiedsklausel zwischen den Parteien nicht\ngenüge, sondern dass vielmehr auch das Bestehen einer Beziehung zwischen\nder Schiedsklausel und den geltend gemachen Ansprüchen geprüft werden müsse. In der Lehre wird diese mittlerweile mehr als zwanzig Jahre alte Rechtsprechung mit durchaus prüfenswerten Argumenten kritisiert. So wird geltend gemacht, eine derart weitgehende Kontrolle sei insbesondere problematisch, wo\nAnsprüche aus Konzernhaftung, Durchgriff oder Rechtsnachfolge geltend gemacht würden. Zudem sei eine solche Interpretation gefährlich, da der Ernennungsrichter geneigt sein bzw. sich gezwungen sehen könnte, eine Streitsache\nmehr als nur prima facie zu prüfen, weil gerade in Fällen des internationalen Wirtschaftsrechts in der Regel äusserst komplexe wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse bestünden, denen mit einer summarischen Prüfung normalerweise nicht\nbeizukommen sei. Damit begäbe sich der Ernennungsrichter - entgegen der Absicht des Gesetzgebers - in das dem Schiedsgericht zustehende Gebiet der Zuständigkeitsprüfung nach Art. 186 Abs. 1 IPRG. In der Lehre wird deshalb die Ansicht vertreten, der Ernennungsrichter habe nur eine summarische Prüfung der\nExistenz und keinesfalls der Tragweite der zwischen den Parteien bestehenden\nSchiedsvereinbarung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Peter/Legler, in:\nHonsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, N 41 zu Art. 179 IPRG mit weiteren Hinweisen).\n\nWie sich dies genau verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben, kann doch\n- wie nachfolgend zu zeigen sind wird - nicht gesagt werden, dass die streitigen\nAnsprüche eindeutig nicht unter die Schiedsvereinbarung fallen. Zudem sind sich\nLehre und Rechtsprechung insofern einig, als dass im Zweifel vom angerufenen\nErnennungsrichter zugunsten einer Ernennung der Schiedsrichter zu entscheiden\nist (BGE 118 Ia 20 Erw. 5; Peter/Legler, a.a.O., N 40 und N 41 zu Art. 179 IPRG).\n\n1.2. Der Gesuchsteller liess zur Begründung seines Anspruches im Schreiben\nvom 18. Dezember 2012 ausführen, die Verhandlungen zwischen den Parteien\nhätten am 7. Dezember 1995 mit Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags und des\nKonsortialvertrages erfolgreich abgeschlossen werden können. Damit sei das\n-6-\n\n"}