{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130002_2014-01-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130002-O5.pdf", "Checksum": "ee4d574d85654ea35910c9c5a1f8f3ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2014 PG130002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:06:37", "Checksum": "2f41a41fc267eb6ddce059defb83e6f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2014 PG130002\nRegeste:\nErnennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren\n\nObergericht des Kantons Zürich\nPräsident\n\nGeschäfts-Nr.: PG130002-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie\ndie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nVerfügung vom 24. Januar 2014\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,\nRechtsanwältin lic. iur. X2._____ und\nRechtsanwalt lic. iur. X3._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____,\nRechtsanwältin Y2._____ und\nRechtsanwalt lic. iur. Y3._____\n\nbetreffend Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-Schiedsverfahren\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Rechtsstreitigkeit zwischen A._____\n(nachfolgend: Gesuchsteller) und der B._____ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) im Zusammenhang mit einem am 7. Dezember 1995 zwischen den Parteien\nabgeschlossenen Konsortialvertrag zugrunde (act. 4/4). Ziff. 4 dieses Konsortialvertrages verweist auf die Schiedsgerichtsvereinbarung gemäss Anlage 3 zum\ngleichentags zwischen den Parteien abgeschlossenen Aktienkaufvertrag (act. 4/1-\n2). § 3 dieser Schiedsvereinbarung lautet wie folgt (act. 4/1 S. 2 f.):\n\n\"1. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem\nObmann. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die Benennung hat spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen,\nnachdem die eine Partei unter Darlegung ihres Anspruchs der\nGegenpartei schriftlich von der Ernennung ihres Schiedsrichters\nKenntnis gegeben und die Gegenpartei zur Bestellung ihres\nSchiedsrichters aufgefordert hat. Kommt die Gegenpartei dieser\nAufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, so ist auf Antrag\nder anderen Partei der Schiedsrichter durch den jeweiligen Präsidenten des Appellationsgerichts in Zürich zu ernennen.\n2. Beide Schiedsrichter haben innerhalb von vier Wochen nach der\nErnennung des letzten von ihnen einen Obmann zu wählen. Können sich die Schiedsrichter innerhalb dieser Frist über die Person\ndes Obmanns nicht einigen, so ist er auf Antrag eines der beiden\nSchiedsrichter oder einer der beiden Parteien von dem jeweiligen\nPräsidenten des Appellationsgerichts in Zürich zu ernennen.\n3. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben, der Obmann muss Rechtsanwalt oder Richter sein. Der Obmann soll über besondere Erfahrungen im Handels- und Wirtschaftsrecht verfügen.\"\n\n2. Nachdem beide Parteien ihren jeweiligen Parteischiedsrichter ernannt hatten\n(Gesuchsteller: Rechtsanwalt Dr. C._____; Gesuchsgegnerin: Rechtsanwalt lic.\niur. D._____), teilten die beiden Schiedsrichter den Parteien mit E-Mail vom 9. April 2013 mit, dass sie sich angesichts der gegebenen Umstände nicht in der Lage\nsähen, einen Obmann zu ernennen (act. 4/24-25).\n-3-\n\n3. Mit Eingabe vom 19. April 2013 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten\ndes Obergerichts des Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1\nS. 2):\n\n\"1. Es sei in dem mit Einleitungsanzeige des Klägers vom 18. Dezember 2012 anhängig gemachten Schiedsverfahren zwischen\nden Parteien ein Obmann zu bestellen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\"\n\n4. Der mit Verfügung vom 30. April 2013 vom Gesuchsteller verlangte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- (act. 5) wurde innert Frist geleistet (act. 8). Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde den Parteien sodann Frist angesetzt, um zur Frage\neiner Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen (act. 9). Nach Eingang der\nentsprechenden Stellungnahmen (Gesuchsteller: act. 11; Gesuchsgegnerin:\nact. 10) wurde von einer Sistierung abgesehen, der Antrag des Gesuchstellers auf\nErlass eines Teilentscheides wurde abgewiesen und es wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Bestellung eines Obmannes Stellung\nzu nehmen (act. 12). Die Gesuchsgegnerin reichte innert erstreckter Frist eine\nStellungnahme ein mit folgenden Anträgen (act. 15 S. 2):\n\n\"1. Es sei das Gesuch des Gesuchstellers um Ernennung eines Obmanns vom 19. April 2013 in dem mit Einleitungsanzeige des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2012 anhängig gemachten\nSchiedsverfahren zwischen den Parteien abzuweisen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.\"\n\n5. Das von der Gesuchsgegnerin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eingereichte Gesuch um Ablehnung von Rechtsanwalt\nDr. C._____ wurde von der Verwaltungskommission mit Beschluss vom 17. Januar 2014 abgewiesen (Verfahren PG130004-O).\n\nII.\n\n1. Da die Gesuchsgegnerin bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Sitz\nin Deutschland hatte (vgl. act. 4/1 S. 1 und act. 4/4 S. 1) und sich der Sitz des\n-4-\n\nSchiedsgerichtes in Zürich befindet (vgl. act. 4/1 S. 3 § 4), sind die Bestimmungen\ndes 12. Kapitels des IPRG anwendbar.\n\n"}