1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'500.- festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten - der Gesuchstellerin zurückzuerstatten. - 22 - 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu entrichten. 5. Der Gesuchsgegnerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.