2. Als Prozesskosten gelten auch die Parteientschädigungen. Nach § 15 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.-. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- als angemessen. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, weil sie nicht verlangt wurde (vgl. act. 24 S. 1, act. 38 S. 1 sowie Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Die Gesuchstellerin ist deshalb zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin 1 für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu entrichten.