1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'500.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im - 21 - Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss - vorbehältlich anderer Verbindlichkeiten - der Gesuchstellerin zurückzuerstatten.