3.2. Die Parteien haben keine spezielle Regelung getroffen betreffend die Ernennung der Schiedsrichter. Folglich ist Art. 361 Abs. 2 ZPO anwendbar, wonach beide Parteien je einen Schiedsrichter benennen und diese beiden Schiedsrichter dann den Präsidenten oder die Präsidentin bezeichnen. Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin 1 zwar mit Schreiben vom 26. Juni 2012 aufgefordert, Vorschläge für einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin zu machen (act. 2/2).