Vielmehr ist in dieser Bestimmung festgehalten, dass ein Einzelschiedsrichter ernannt werden solle, ausser die Streitigkeit erfordere die Ernennung von drei Schiedsrichtern. Sodann erscheint widersprüchlich, dass nach Ansicht der Gesuchstellerin die Ernennung des Schiedsgerichts zwar nach den Regeln der ZPO zu erfolgen habe, für die Anzahl der Schiedsrichter aber eine Bestimmung der ICC-Schiedsordnung massgebend sein soll. Eine entsprechende Vereinbarung kann dem Vertrag vom 16. Februar 2010 jedenfalls nicht entnommen werden. Im Weiteren lassen die von der Gesuchstellerin angeführten Ausführungen der Ge- - 20 -