3.1. Nach Art. 360 Abs. 1 ZPO ist ein aus drei Mitgliedern zusammengesetztes Schiedsgericht zu bestellen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Ansicht der Gesuchstellerin, wonach ein Einzelschiedsrichter einzusetzen sei, da Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 15 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Zunächst trifft nicht zu, dass Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung zwingend einen Einzelschiedsrichter vorsieht. Vielmehr ist in dieser Bestimmung festgehalten, dass ein Einzelschiedsrichter ernannt werden solle, ausser die Streitigkeit erfordere die Ernennung von drei Schiedsrichtern.