179 IPRG). Vorliegend ist daher das Schiedsgericht gemäss der ICC-Schiedsordnung durch die dort vorgesehene Stelle einzusetzen, weshalb es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Einsetzung eines Schiedsgerichts fehlt. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin ist deshalb nicht einzutreten. 3. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch dann auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten wäre, wenn man der Ansicht der Gesuchstellerin folgen würde, wonach sich das Verfahren betreffend Einsetzung eines Schiedsgerichts nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung richte: