Die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin erscheinen zudem widersprüchlich, geht sie doch sowohl in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2013 als auch in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 davon aus, dass Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" gültig vereinbart wurde (act. 15 S. 1 und act. 45 S. 2). Schliesslich kann auch keine Rede davon sein, dass es unlogisch sei, die ICC-Verfahrensordnung für anwendbar zu erklären, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in Zürich befinde. Dies entspricht einer in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit durchaus üblichen Regelung.