2.2.5. Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" weder unklar noch verwirrend ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Bestimmung ungültig oder nicht anwendbar sein bzw. auf einem Irrtum beruhen sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin erscheinen zudem widersprüchlich, geht sie doch sowohl in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2013 als auch in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 davon aus, dass Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" gültig vereinbart wurde (act.