"Language 51.3 The language and place of the arbitration are stated in the Preamble." Aus Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass es für das Schiedsverfahren zwei Varianten gibt: Entweder richtet sich das Schiedsverfahren nach der ICC-Schiedsordnung, wobei auch die Ernennung der Schiedsrichter gemäss dieser Ordnung erfolgt, oder das Schiedsverfahren richtet sich nach anderen Regeln, welche die Parteien in "Part II - Special Conditions Section A" anzugeben haben.