Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut der von den Parteien verwendeten Worte (BGE 133 III 406 E. 2.2; BGE 131 III 606 E. 4.2). Im Weiteren von Bedeutung sind die Umstände wie Ort, Zeit, das Verhalten der Parteien, die Interessenlage der Parteien, die Verkehrsübung etc. (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1212 ff.). - 15 -