2.2. Damit ist offensichtlich, dass die Parteien die massgebenden Vertragsbestimmungen nicht übereinstimmend verstanden haben, weshalb die Vertragsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip objektiviert auszulegen sind. Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR).