50.2 der FIDIC-Bestimmungen ohnehin nicht in einem Widerspruch zueinander. In Sub-Clause 51.2 der Präambel hätten die Parteien lediglich das anwendbare Verfahrensrecht bestimmt, welches das nach der ICC-Schiedsordnung einzusetzende Schiedsgericht auf das Schiedsverfahren anzuwenden habe (act. 24 S. 4 f.). In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2014 machte die Gesuchsgegnerin 1 sodann geltend, die Parteien hätten in Sub-Clause 51.2 der Präambel lediglich von der Möglichkeit gemäss Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung Gebrauch gemacht, das Verfahrensrecht zu bestimmen, welches (subsidiär) anwendbar sein soll, wenn die ICC-Schiedsordnung keine Regelung enthalte (act. 38 S. 3 f.).