12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 15 S. 2). Die Parteien seien sich sodann einig, dass ein Einzelschiedsrichter oder eine Einzelschiedsrichterin einzusetzen sei (vgl. act. 31 S. 2). Die Gesuchsgegnerin 1 machte demgegenüber zusammengefasst geltend, mit dem Verweis auf die ICC-Schiedsordnung sei die Kompetenz zur Ernennung des Schiedsgerichts auf die Schiedsorganisation übergegangen (act. 24 S. 5 f., - 14 -