1 [sinngemäss] und act. 31 S. 2). An anderer Stelle machte sie geltend, die Parteien hätten die Bestellung des Schiedsgerichts dem "Schweizer Verfahren" unterstellt, indem sie die Anwendung der Schiedsordnung der ICC verlangten (act. 15 S. 1), bzw. die Parteien hätten in Sub-Clause 51.2 der Präambel beschlossen, dass schweizerische Gerichte das Schiedsgericht bestellten (act. 45 S. 2). Zur Frage der Anzahl der zu ernennenden Schiedsrichter führte die Gesuchstellerin aus, Art. 360 ZPO, welcher ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht vorsehe, sei nicht anwendbar, da Art. 12 Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act.