2.1. Die Gesuchstellerin stellte sich mit wechselnden, teilweise kaum nachvollziehbaren Begründungen zusammengefasst auf den Standpunkt, das Obergericht habe die Ernennung des Schiedsgerichts nach den Regeln der eidgenössischen Zivilprozessordnung vorzunehmen (act. 15 S. 1, act. 31 S. 2, act. 45 S. 2). Zur Begründung führte sie an einer Stelle aus, die Parteien hätten keine Regelung betreffend die Ernennung des Schiedsgerichts getroffen, weshalb nach Art. 179 Abs. 2 IPRG der Richter am Sitz des Schiedsgerichts zuständig sei und sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts anwende (act. 1 [sinngemäss] und act.