des Schiedsgerichts primär vom Willen der Parteien ab und nur subsidiär - mangels Parteiabrede - von der Intervention eines staatlichen Richters (Peter/Legler, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 179 IPRG). Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts an (Art. 179 Abs. 2 IPRG). 2. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die Parteien eine Regelung betreffend die Ernennung des Schiedsgerichts getroffen haben.