Die Parteien hätten beschlossen, dass erstens die schweizerischen Gerichte ein Schiedsgericht bestellen sollten (Sub-Clause 51.2 der Präambel). Zweitens werde das Schiedsgericht die ICC-Regeln anwenden (Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A"). Und drittens sei das schweizerische Recht das materielle Recht (Sub-Clause 51.1 der Präambel; act. 45 S. 2). V. 1. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG werden die Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt. Damit hängt die Bestellung - 13 -