5. Die Gesuchstellerin führte schliesslich in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014, von deren Rechtzeitigkeit vorliegend auszugehen ist, aus, die Gesuchsgegnerin 1 vertausche offensichtlich die Bestellung des Schiedsgerichts (Art. 360 ff. ZPO) und das Schiedsverfahren (Art. 372 ff. ZPO). Die Parteien könnten gemäss Art. 373 lit. b ZPO das Schiedsverfahren durch einen Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln (act. 45 S. 1). Die Parteien hätten beschlossen, dass erstens die schweizerischen Gerichte ein Schiedsgericht bestellen sollten (Sub-Clause 51.2 der Präambel).