hochrangigen Dokument) ausdrücklich Bezug nähmen, sähen in Ziff. 50.2 für Streitigkeiten ein Schiedsgerichtsverfahren vor. Die FIDIC-Bestimmungen gäben den Parteien somit die Möglichkeit, sich für die institutionalisierte Schiedsgerichtsbarkeit gemäss der Schiedsordnung der ICC oder gemäss "Part II - Special Conditions Section A" für eine andere Schiedsgerichtsordnung zu entscheiden. Vorliegend hätten die Parteien in Section A der Special Conditions die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC gewählt (act. 38 S. 4 f.). Hätten die Parteien keine von Ziff. 50.2 der FIDIC-Bestimmungen abweichende Regelung treffen wollen, hätten sie Sub-Clause