19] der ICC-Schiedsordnung besage, dass die in der Schiedsordnung festgelegten Verfahrensregeln zur Anwendung gelangten und dass beim Fehlen einer Vorschrift die von den Parteien (oder subsidiär die vom Gericht) bestimmten Verfahrensregeln gälten (act. 38 S. 3). Von dieser Möglichkeit einer autonomen Bestimmung des subsidiär zur Anwendung gelangenden Verfahrensrechts hätten die Parteien vorliegend durch den Verweis auf das schweizerische Zivilprozessrecht Gebrauch gemacht. Damit hätten die Parteien in Sub- Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" je eine spezifische und konsistente Bedeutung gegeben.