Daraus folge, dass Sub-Clause 51.2 der Präambel das Verfahrensrecht regle, welches ein nach Ziff. 50 der FIDIC-Bestimmungen eingesetztes Schiedsgericht anzuwenden habe, sofern die ICC-Schiedsordnung keine einschlägige Verfahrensvorschrift enthalte. Dies werde durch folgende Überlegung bestätigt: Der Verweis in Sub-Clause 51.2 der Präambel stütze sich auf Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung. Diese Bestimmung regle, nach welchen Verfahrensregeln das Verfahren vor dem Schiedsgericht abzulaufen habe. Demgemäss werde vorausgesetzt, dass das Schiedsgericht eingesetzt sei, welches das Verfahren nach Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung durchzuführen habe.