Nach Art. 182 IPRG könnten die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren selber regeln und einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen. Dies hätten die Parteien in Sub-Clause 51.2 der Präambel getan. Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" sei unklar und verwirrend. Zudem könne man ernstlich die Gültigkeit und Anwendbarkeit dieser Bestimmung bezweifeln. So sei diese Bestimmung im "Part II - Special Conditions Section A" "versteckt", was auf eine Ausnahme oder einen Irrtum deuten könnte. Auf der anderen Seite stehe die Sub- Clause 51.2 der Präambel in der Präambel und müsse deshalb beiden Parteien bekannt sein. Im Weiteren beziehe sich Sub-Clause