Parteien lediglich über die Frage des anwendbaren Verfahrens uneinig, bezüglich der Zahl der Schiedsrichter seien sie sich einig. Die Gesuchsgegnerin 1 mache geltend, die ICC-Schiedsordnung sei vorliegend anwendbar. Art. 8 [Art. 12] Abs. 2 der ICC-Schiedsordnung sehe einen Einzelschiedsrichter vor. Die Gesuchstellerin sei demgegenüber der Ansicht, die schweizerische Zivilprozessordnung sei anwendbar, welche ebenfalls einen Einzelschiedsrichter vorsehe (act. 31 S. 2). Deshalb sei Art. 360 ZPO, welcher drei Schiedsrichter vorsehe, nicht anwendbar (act. 31 S. 2 f.).