Bei Fehlen einer spezifischen Vereinbarung komme Art. 179 Abs. 2 IPRG zur Anwendung, wonach der Richter am Sitz des Schiedsgerichts anzurufen sei, welcher sinngemäss die Bestimmungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts anwende. Dies habe zur Folge, dass der "Richterpräsident von dem Obergericht" zuständig sei und dass sich der Verweis auf die Zivilprozessordnung "auf den Artikel 362 ZPO" beziehe. Vorliegend seien sich die - 10 -