3. Hierzu liess die Gesuchstellerin in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 im Wesentlichen ausführen, vorliegend gehe es um eine ad hoc-Schiedsge- richtsbarkeit. Im Weiteren sei die Schiedsgerichtsbarkeit international und es seien die Regeln des IPRG anwendbar (act. 31 S. 1). In Bezug auf die Ernennung des Schiedsrichters müsse Art. 179 Abs. 1 IPRG angewendet werden, wonach die Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt würden. Vorliegend gehe aus der Vereinbarung der Parteien nicht hervor, "welche Schiedsrichter oder Einigungsstelle" für die Ernennung zuständig sei. Bei Fehlen einer spezifischen Vereinbarung komme Art.