deutlich zum Ausdruck. Art. 15 [Art. 19] der ICC-Schiedsordnung besage, dass die in der Schiedsordnung festgelegten Verfahrensregeln zur Anwendung gelangten, sofern die Parteien nicht andere Regeln vereinbart hätten. Von dieser Möglichkeit hätten die Parteien vorliegend durch den Verweis auf das schweizerische Zivilprozessrecht Gebrauch gemacht. Die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens und die Bestellung des Schiedsgerichts würden jedoch nicht von diesem Verweis erfasst. Sie richteten sich ausschliesslich nach der Schiedsordnung der ICC.