Und selbst wenn von einem unterschiedlichen Rang des Verweises auf das schweizerische Verfahrensrecht und der Schiedsvereinbarung auszugehen wäre - so die Gesuchsgegnerin 1 weiter -, läge kein Widerspruch vor. Die Parteien hätten in der Präambel und auch in "Part II - Special Conditions Section A" die entsprechenden Ziffern der FIDIC-Bestimmungen verwendet. Aus Ziff. 51.2 der FI- DIC-Bestimmungen folge, dass Sub-Clause 51.2 der Präambel das anwendbare Verfahrensrecht regle, gemäss welchem ein nach den Regeln der Schiedsordnung der ICC in Gang gesetzter Schiedsgerichtsprozess durchzuführen sei. Der -9-