Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin 1 besteht zwischen Sub-Clause 51.2 der Präambel und Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A" kein Widerspruch, weshalb die Widerspruchsregel nicht zum Zuge komme. Die Präambel verweise in der Einleitung ausdrücklich auf die FIDIC-Bestimmungen, welche in Ziff. 50.2 die Schiedsordnung der ICC als anwendbar erklärten. In formaler Hinsicht stehe daher der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht und die Schiedsvereinbarung auf gleicher Stufe (act. 24 S. 3 f.).