Es stelle sich die Frage, ob die Parteien durch den Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht die Bestellung des Schiedsgerichts dem staatlichen Gericht anheim gestellt oder durch den Verweis auf die Schiedsordnung der ICC das darin vorgesehene Bestellungsverfahren vorgesehen hätten. Der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht befinde sich in der Präambel, während der Verweis auf die ICC-Schiedsordnung in "Part II - Special Conditions Section A" figuriere. Falls zwischen den beiden Verweisen ein Widerspruch bestehe, würde der Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht in der Präambel vorgehen (act. 24 S. 3).