2. Die Gesuchsgegnerin 1 liess in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, die Ausführungen der Gesuchstellerin seien nicht konsistent und die von ihr angerufenen Bestimmungen der ZPO seien nicht massgebend. Es stelle sich die Frage, ob die Parteien durch den Verweis auf das schweizerische Verfahrensrecht die Bestellung des Schiedsgerichts dem staatlichen Gericht anheim gestellt oder durch den Verweis auf die Schiedsordnung der ICC das darin vorgesehene Bestellungsverfahren vorgesehen hätten.