In der Ergänzung vom 31. Mai 2013 liess die Gesuchstellerin ausführen, der Vertrag vom 16. Februar 2010 sei "nach schweizerischem Recht regiert" (Sub-Clause 51.1 der Präambel). Das Schiedsverfahrensrecht werde also "nach Schweizer Recht gerichtet" (Sub-Clause 51.2 der Präambel). Die Regeln des Schiedsverfahrens seien diejenigen der International Chamber of Commerce (Sub-Clause 50.2 des "Part II - Special Conditions Section A"). Damit hätten die Parteien die Bestellung des Schiedsgerichts dem "Schweizer Verfahren" unterstellt, "indem sie die -8-