IV. 1. Die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihren Eingaben sind schwer verständlich und erscheinen teilweise als widersprüchlich. Die Gesuchstellerin liess in ihrem Gesuch vom 14. Januar 2013 geltend machen, der Vertrag vom 16. Februar 2010 sehe zur Beilegung von Konflikten ein Schiedsverfahren vor (Sub- Clause 51.1 - 3 der Präambel). Das formelle und materielle Recht sei "nach schweizerischem Recht regiert". Die Gesuchstellerin habe am 27. Juni 2012 die Durchführung eines Schiedsverfahrens beantragt und habe die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 aufgefordert, Vorschläge "zur Ernennung einer Schiedsrichterin / eines Schiedsrichters" zu machen.