Da alle Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung im Vertrag vom 16. Februar 2010 ihren Sitz im Ausland hatten (Gesuchstellerin: Griechenland, Gesuchsgegnerin 1: Frankreich, Gesuchsgegnerin 2: Italien; vgl. act. 2/1 S. 1) und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 2/1 S. 12 Sub- Clause 51.3), sind die Bestimmungen des 12. Kapitels "Internationale Schiedsgerichtsbarkeit" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) anwendbar (Art. 176 Abs. 1 IPRG), ausser die Parteien hätten die Anwendung dieses Kapitels ausgeschlossen und die ausschliessliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart